(gültig ab 01.01.2011)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Q5 AG

 

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

sind Grundlage sämtlicher Rechtsgeschäfte zwischen der Q5 AG (“Q5“) und dem Vertragspartner (“Kunde“). Anders lautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von Q5 schriftlich angenommen worden sind. Änderungen oder Ergänzungen einer auch in anderweitiger Form abgeschlossenen Vereinbarung bedürfen der  Schriftlichkeit.

1.2 Ein Vertrag gilt als abgeschlossen – je nach dem was

zuerst erfolgt – mit dem Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung von Q5 beim Kunden, der beidseitigen Unterzeichnung einer Individualvereinbarung oder dem Eingang der Lieferung beim Kunden. Diese AGB sind Bestandteil des Vertrags. Spätestens bei Lieferung (vergl. dazu Ziffer 7 hiernach) gelten die AGB als vom Kunden angenommen.

 

2. LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

2.1 Der Inhalt der Vereinbarung richtet sich nach dem

schriftlichen Vertrag, bei dessen fehlen nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von Q5. Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.

2.2 Durch einen schriftlichen Vertrag oder die

Auftragsbestätigung werden zwischen den Parteien bestehende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen, Zusagen oder Angebote vollumfänglich ersetzt.

2.3 Im Falle von Verzögerungen von Lieferungen und

Leistungen hat Q5 Anspruch auf Mahnung sowie auf die nochmalige Ansetzung einer angemessenen Nachfrist. Unterbleibt die Erfüllung des Vertrages auch nach Ablauf der Nachfrist wegen Verschuldens von Q5, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Verzögerung bezüglich einzelner Lieferungen oder Teilen davon, besteht das Rücktrittsrecht nur in Bezug auf die verhinderte Teillieferung. Nach Beginn von Installationsarbeiten oder anderen vereinbarten Leistungen entfällt das Rücktrittsrecht vollumfänglich, selbst wenn die Arbeiten nicht termingerecht abgeschlossen werden können. Anderweitige Rechte des Kunden wegen Verspätung von Lieferung oder Leistung werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, für verspätete Lieferungen oder Leistungen einen Verzugsschaden geltend zu machen.

 

3. GARANTIE, HAFTUNG FÜR MÄNGEL

3.1 Q5 sichert zu, dass die Lieferungen und Leistungen

bei der Übergabe den bekannt gegebenen Spezifikationen entsprechen. Eine Gewährleistung für ununterbrochene Funktionsbereitschaft wird nicht übernommen.

3.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und

beginnt mit dem Tage des Versandes der Lieferung oder dem Abschluss der Leistung durch Q5. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig bei unsachgemässer Handhabung von Lieferungen und Leistungen durch den Kunden.

3.3 Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen innert

angemessener Frist zu prüfen und Q5 Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

3.4 Q5 verpflichtet sich, alle Teile der Lieferungen und

Leistungen, welchen vertraglich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft werden, nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen.

3.5 Für die Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten aus

einer Lieferung (z.B. mangelhafte Beratung und dergleichen) haftet Q5 nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

3.6 Q5 haftet nicht für indirekte, mittelbare oder

Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Datenverlust, Wiederherstellung von zerstörten Daten, Ansprüche Dritter oder Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden.

3.7 Falls Hersteller bzw. Unterlieferanten von Lieferungen

und Leistungen im Vergleich zu dieser Ziffer 3 einschränkender Garantievorschriften vorsehen, leistet Q5 Garantie lediglich im Rahmen der von den Herstellern bzw. Unterlieferanten übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen. Der Kunde bestätigt, sich vor Abschluss des Vertrages über die betreffenden Garantiebestimmungen informiert zu haben.

3.8 Falls Hersteller bzw. Unterlieferanten von Lieferungen

und Leistungen eine die Dauer von 12 Monaten gemäss Ziffer 3.2 übersteigende Gewährleistungsfrist vorsehen, leistet Q5 Garantie im Umfang und bis zum Ablauf der von den Herstellern bzw. Unterlieferanten vorgesehenen Gewährleistungsfrist.
3.9 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen

und Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffern 3.4 bis 3.7 vorstehend ausdrücklich genannten.

 

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Werden diverse Lieferungen oder Dienstleistungen in

einer Offerte zusammengefasst, ist der Gesamtpreis (und nicht die einzelnen Preise) verbindlich.

4.2 Der Kunde verpflichtet sich, den im Individualvertrag

oder die von Q5 festgelegten Preise zu bezahlen. Der Preis ist 30 Tage nach Lieferung (vergl. dazu Ziffer 7 hiernach) oder bei erbrachter Leistung fällig, sofern nicht etwas Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Rechungsstellung und Inkasso können durch einen Dritten wahrgenommen werden.

4.3 Erfolgt die Zahlung auch nach erfolgter Mahnung

nicht, stehen Q5 sämtliche Rechte gemäss Art. 107 ff OR zu. Im Falle des Vertragsrücktrittes durch Q5 nach Art. 107 ff OR ist der Kunde verpflichtet, Q5 eine Konventionalstrafe von 10% der Vertragssumme zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Konventionalstrafe besteht unabhängig davon, ob der Kunde den Verzug verschuldet hat oder nicht. Die Inanspruchnahme der Konventionalstrafe hindert Q5 nicht, einen den Betrag der Konventionalstrafe allenfalls übersteigenden Schaden zusätzlich einzufordern.

 

5. VORBEREITUNGSHANDLUNGEN UND ABNAHME

5.1 Sofern die Lieferungen von Q5 installiert werden,

hat der Kunde die entsprechenden Lokalitäten gemäss Instruktion von Q5 rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und zuvor auf seine Kosten mit allen erforderlichen technischen Einrichtungen (z.B. Stromversorgung, Klimatisierung, etc.) für den Betrieb der Lieferungen auszustatten. Sofern sich die Installation der Lieferung aufgrund eines Verstosses des Kunden gegen die vorstehende Pflicht verzögert, verlängert sich die Lieferfrist angemessen und wird der im Individualvertrag vereinbarte Preis unverzüglich und vollumfänglich zur Zahlung fällig.

5.2 Installationsarbeiten oder andere Leistungen werden

unmittelbar nach deren Abschluss von den Parteien abgenommen. Die Abnahme erfolgt im Beisein je eines Vertreters der Parteien; es wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt.

 

6. EIGENTUMSVORBEHALT

Das Eigentum an Lieferungen geht erst mit Bezahlung des vollen Preises auf den Kunden über. Der Kunde ermächtigt Q5 mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern ohne weiteres vorzunehmen.

 

7. ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR

Nutzen und Gefahr einer Lieferung gehen mit Eingang beim Kunden auf diesen über. Bei Lieferung durch Q5 und vereinbarter Installationspflicht gehen Nutzen und Gefahr mit erfolgtem Ablad der Lieferung von Transportmittel am Lieferort über. Wird der Abgang der Lieferung aus Gründen verzögert die Q5 nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr im ursprünglichen für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt bzw. mit mitgeteilter Abholbereitschaft auf den Kunden über.

 

8. WIEDERAUSFUHR

Die Wiederausfuhr von Lieferungen ist gemäss einer gegenüber der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements eingegangenen Verpflichtung nur mit der Bewilligung dieser Amtsstelle gestattet. Diese Auflage geht hiermit auf den Kunden über und ist bei Weitergabe der Lieferungen wiederum zuüberbinden.

 

9. ABTRETUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN

Der Kunde stimmt einer allfälligen Übertragung der Q5 zustehenden Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten seitens des Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung von Q5.

 

10. AUSSCHLUSS WEITERER HAFTUNG VON Q5

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Aufhebung des Vertrags ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Q5, jedoch gilt er für rechtswidrige Absicht oder grober Fahrlässigkeit von Hilfspersonen Dritter.

 

11. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

Der vorliegende Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz von Q5
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Die Q5 AG bietet Lösungen im Bereich Storage- und Storage naher Infrastruktur. Ziel ist es dem Markt innovative Lösungen zugänglich zu machen, welche für grosse, mittler und auch kleineren Kunden echte Mehrwerte schaffen und neue Maßstäbe in Preis / Leistung setzen.

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